SL - Urlaubsplaner

Software zur Verwaltung von An- und Abwesenheitszeiten im Privat- wie Unternehmensumfeld.

Lizenzbestimmungen


Lizenzbedingungen 15.11.05 Sf

Vorliegende Lizenzbedingungen (Lizenzvertrag) regeln das Rechtsverhältnis zwischen Software- und Büroservice Christine Schremmer, Goethestraße 1, 63533 Mainhausen, nachfolgend Lizenzgeber, und ihren Kunden, nachfolgend Lizenznehmer, hinsichtlich des Computerprogrammes „SL Urlaubsplaner“, nachfolgend Software.

Durch Annahme der Lizenzbedingungen im Rahmen der Softwareinstallation wird ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer mit nachfolgendem Inhalt geschlossen.

1. Gegenstand des Lizenzvertrages
1.1 Gegenstand dieser Bedingungen ist das Computerprogramm „SL-Urlaubsplaner“ wie auf CD, Diskette, USB-Stick, Dateidownload oder als E-Mail-Anhang ausgeliefert. Die Lizenzbedingungen gelten, soweit nicht anders angegeben, gleichermaßen für die kostenpflichtige Vollversion (Version mit mehr als zwei Nutzerkonten) sowie für die kostenfreie Demoversion.
1.2 Die Software wird dem Lizenznehmer auf Dauer und im Umfang der von ihm erworbenen Nutzerkontenanzahl überlassen.

2. Urheberrecht / Schutzrechte
2.1 Das Software-Programm „SL-Urlaubsplaner“ inklusive aller Softwarebestandteile, insbesondere die Datenbank bzw. die Datenbasis sowie sonstige Programm- und Datenbereiche sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, Logos und andere Darstellungsformen.
2.2 Es ist untersagt, das Programm, Teile des Programms oder Bestandteile der Software sowie die Datenbank oder Datensätze zu kopieren, zu verändern, in sonstiger Weise zu vervielfältigen, zu vermieten, zu veröffentlichen, umzugestalten oder in technischer Weise auf einen anderen Datenträger außerhalb dieser Lizenzbedingungen zu übertragen oder sonst wie zu nutzen.

3. Vervielfältigungsrechte
3.1 Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, sofern eine solche Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms von einem vorhandenen Originaldatenträger (Webserver des Lizenzgebers/CD/Diskette/USB) auf einen Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
3.2 Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Der Lizenznehmer darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen (Urheberrechtsvermerk).
3.3 Weitere Vervielfältigungen darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Hierzu zählt auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie wesentlicher Teile davon.
3.4 Von der Demoversion der Software (Version bis zu zwei Nutzerkonten), die auch ausdrücklich als Demoversion bezeichnet ist, darf der Lizenznehmer Kopien der Software fertigen und an Dritte zur Nutzung im Sinne dieser Lizenzbedingungen unentgeltlich weiter geben. Von der Berechtigung, diese Version zu vervielfältigen, sind der Programmcode sowie die Bestandteile der Software ausgenommen.

4. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz und „Portable-Version"
4.1 Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Sofern der Lizenznehmer jedoch die Hardware wechselt, muss er die Software vom Massenspeicher (Festplatte etc.) der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig und mithin nicht erlaubt.
4.2 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrplatz-Rechnersystems ist unzulässig, wenn die Anzahl der Nutzer größer als die erworbene Kontenanzahl ist.
4.3 Der Einsatz der überlassenen Software als „Portable-Version", z. B. auf einem USB-Stick, ermöglicht die Nutzung der Software ohne Installation auf einem Massenspeicher. Der Nutzung hat unter Beachtung von 4.1 zu erfolgen.

5. Weiterveräußerung und Weitervermietung
5.1 Der Lizenznehmer darf die Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Lizenzbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
5.2 Im Falle der Weitergabe gem. Ziffer 5.1 muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Kopien der Software, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien, übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Softwarenutzung.

6. Dekompilierung und Programmänderungen
6.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig.
6.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmachanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.
6.3 Andere als die in Ziffer 6.2 geregelten Änderungen der Software (des Softwareprogramms), insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfanges sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm alleine im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Lizenznehmers. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Lizenznehmer beschränkt und nicht im Sinne einer gewerblichen Verwertung nach außen hin erfolgen soll.
6.4 Sollten die vorbenannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind.
6.5 Sämtliche Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

7. Haftung
7.1 Sofern Schadensersatzansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf den bei Vertragsabschluss typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, insbesondere vor Einspielung von Updates, eingetreten wäre.
7.3 Sofern wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; jedoch nur auf den bei Vertragsabschluss typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wir eine Pflicht verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflicht“). Bei Verletzung einer solchen Pflicht ist unsere Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der Lizenzgebühr sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
7.5 Soweit nicht Vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
7.7 Alle vorgenannten Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Menschen.

8. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen, insbesondere über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Garantien und Abmachungen sind nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Lizenzgeber verbindlich.

Stand: 17. November 2005
© Thole & Breitmoser Rechtsanwälte
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